Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese AGB gelten für alle Verträge über den Zugang zu und die Nutzung des Software-as-a-Service-Dienstes Avantwerk Legal AI, den Bennovate sp. z o.o. (im Folgenden: „Anbieter") Unternehmer (§ 14 BGB) anbietet (im Folgenden: „Kanzlei" oder „Kunde"). Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu (§ 305 Abs. 1 BGB).

Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Anbieters zustande — durch Registrierung, Klick auf eine Schaltfläche oder schriftliche Bestellung. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde diese AGB an.

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung des Dienstes ausgeschlossen. Der Dienst richtet sich ausschließlich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften und sonstige in Deutschland tätige Kanzleien.

2. Leistungsbeschreibung

Der Anbieter stellt der Kanzlei Avantwerk Legal AI als webbasierte Software-as-a-Service-Plattform zur Verfügung. Der Dienst unterstützt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Aktenbearbeitung, der Erstellung von Schriftsatzentwürfen, der Sachverhaltswürdigungsanalyse und weiteren Arbeitsabläufen in der anwaltlichen Praxis — stets nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung auf anwalt.avantwerk.de/features.

2.1 Local-First-Architektur

Der Dienst ist als Local-First-Plattform konzipiert: Akteninhalte, Mandantendaten und verschwiegenheitspflichtige Unterlagen verbleiben auf dem Endgerät der Kanzlei. Der Anbieter empfängt, verarbeitet oder speichert diese Inhalte nicht. Näheres im Auftragsverarbeitungsvertrag.

2.2 BYOK-Option (Enterprise)

Enterprise-Kunden können ihren eigenen API-Schlüssel eines von ihnen gewählten KI-Anbieters einbinden (Bring Your Own Key — BYOK). In diesem Fall erbringt der gewählte KI-Anbieter Verarbeitungsleistungen als eigener Auftragsverarbeiter des Kunden; der Anbieter ist an diesem Verhältnis nicht beteiligt. Token-Kosten werden dem Kunden direkt vom KI-Anbieter in Rechnung gestellt.

2.3 HITL-Vorbehalt

Sämtliche KI-Ausgaben des Dienstes sind Entwürfe. Jede Ausgabe erfordert die inhaltliche Prüfung, Bearbeitung und Freigabe durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt, bevor sie verwendet oder an Mandanten oder Gerichte weitergegeben wird. Der Anbieter schuldet keine Rechtsberatung; der Dienst ist ein Werkzeug zur Unterstützung — nicht zur Ersetzung — der anwaltlichen Entscheidungstätigkeit. Dies entspricht dem Gebot der anwaltlichen Kontrolle gemäß § 43a Abs. 2 BRAO sowie dem BRAK-Leitfaden für den Einsatz von KI in der Anwaltschaft (Dezember 2024).

2.4 KI-Transparenz — Art. 50 Abs. 1 KI-VO

Avantwerk Legal AI ist ein KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung — KI-VO), die ab dem 2. August 2026 Anwendung findet. Chat- und Assistenzinteraktionen werden von einem KI-System verarbeitet; es findet keine Interaktion mit einem Menschen statt. Die durch den Dienst erzeugten Inhalte sind KI-generierte Entwürfe und werden im Produkt als solche gekennzeichnet; die Prüfpflicht nach Ziffer 2.3 bleibt unberührt.

3. Testphase

Der Anbieter kann einen unentgeltlichen Testzeitraum (im Folgenden: „Testphase") anbieten. Für die Testphase gilt Folgendes:

  1. Die Testphase beginnt mit der Aktivierung des Testkontos und endet automatisch nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums.
  2. Während der Testphase kann die Funktionalität eingeschränkt sein.
  3. Der Anbieter kann die Testphase jederzeit beenden oder einschränken.
  4. Haftungsansprüche aus der Nutzung des Dienstes während der Testphase sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Nach Ablauf der Testphase ohne Übergang in ein Abonnement werden Testdaten innerhalb von 30 Tagen gelöscht.

4. Vergütung

4.1 Abonnementstufen und Preise

Die Vergütung richtet sich nach der gewählten Abonnementstufe. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß der Preisseite auf anwalt.avantwerk.de:

StufePreis je Platz / MonatBesonderheiten
Starter€ 250Standardguthaben: 144 € Guthaben/Monat/Platz. 1–2 Plätze.
Practice€ 600432 € Guthaben/Monat/Platz. Mindestabnahme: 3 Plätze.
Enterpriseab € 700 (jährlich)BYOK; unbegrenztes Guthaben; persönliches Onboarding. Preis auf Anfrage.

4.2 Jahresvorauszahlung

Bei jährlicher Vorauszahlung gewährt der Anbieter einen Nachlass in Höhe von zwei Monatsgebühren (d. h. der Jahrespreis entspricht 10 Monatsgebühren). Die Vorauszahlung ist nicht rückerstattbar, es sei denn, der Anbieter beendet den Vertrag außerordentlich aus einem dem Kunden nicht zurechenbaren Grund.

4.3 Umsatzsteuer — Reverse-Charge

Der Anbieter hat seinen Sitz in Polen (EU). Für grenzüberschreitende B2B-Leistungen innerhalb der EU gilt das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 UStG sowie Art. 196 MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG). Die Kanzlei schuldet als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer selbst und meldet diese in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung an. Der Anbieter weist auf Rechnungen keine deutsche Umsatzsteuer aus. Die Kanzlei ist für die korrekte steuerliche Behandlung auf ihrer Seite verantwortlich.

Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass die Kanzlei dem Anbieter ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilt und dass diese im VIES-System der Europäischen Kommission als gültig bestätigt wird.

4.4 Fälligkeit und Zahlungsverzug

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Der Anbieter behält sich vor, bei anhaltenden Zahlungsrückständen den Zugang zum Dienst zu sperren.

5. Laufzeit und Kündigung

5.1 Laufzeit

Der Vertrag läuft für die bei Abschluss vereinbarte Mindestlaufzeit (monatlich oder jährlich) und verlängert sich danach automatisch um jeweils die gleiche Laufzeit, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

5.2 Ordentliche Kündigung

Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeitperiode schriftlich (E-Mail an legal@avantwerk.com) kündigen.

5.3 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn die Kanzlei fällige Vergütungsansprüche trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder den Dienst in einer Weise nutzt, die gegen anwendbares Recht oder Berufsrecht verstößt.

5.4 Folgen der Kündigung

Nach Beendigung des Vertrags endet der Zugang der Kanzlei zum Dienst. Da Akteninhalte ausschließlich lokal gespeichert sind, sind diese von der Kanzlei selbst zu archivieren. Kontodaten werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen behandelt (vgl. Datenschutzerklärung Ziffer 9).

6. Pflichten der Kanzlei

Die Kanzlei verpflichtet sich:

  1. den Dienst ausschließlich für rechtmäßige berufliche Zwecke im Einklang mit dem anwaltlichen Berufsrecht (§ 43a BRAO, BORA) zu nutzen;
  2. Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und unbefugte Nutzung unverzüglich zu melden;
  3. dem Anbieter eine gültige USt-IdNr. mitzuteilen;
  4. die Verarbeitungsgrenzen des HITL-Vorbehalts (Ziffer 2.3) einzuhalten und keine KI-Ausgaben ohne anwaltliche Prüfung zu verwenden;
  5. keine automatisierten Massenanfragen oder Reverse-Engineering-Maßnahmen gegen den Dienst einzusetzen.

7. Verfügbarkeit und Wartung

Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit des Dienstes von 99,0 % im Monatsdurchschnitt an, wobei planmäßige Wartungsfenster nicht eingerechnet werden. Planmäßige Wartungsarbeiten werden mit mindestens 48 Stunden Vorankündigungsfrist bekannt gegeben. Eine Verfügbarkeitsgarantie im Sinne einer Leistungszusage wird durch diese Ziffer nicht begründet.

8. Geistiges Eigentum

Alle Rechte an dem Dienst, der zugrundeliegenden Software, den Modellen, der Benutzeroberfläche und der zugehörigen Dokumentation verbleiben beim Anbieter. Der Anbieter räumt der Kanzlei für die Dauer des Abonnements ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die vereinbarte Anzahl von Plätzen beschränktes Nutzungsrecht an dem Dienst ein. Die Kanzlei erhält keinerlei Rechte an der Software, die über dieses Nutzungsrecht hinausgehen.

KI-Ausgaben, die der Dienst auf Grundlage der von der Kanzlei eingebrachten Inhalte erzeugt, stehen der Kanzlei zu; der Anbieter beansprucht hieran keine Rechte.

9. Haftung

9.1 Haftungsmaßstab

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen (§§ 276, 278 BGB).

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.2 Haftungsausschluss für KI-Ausgaben

Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Verwertbarkeit von KI-Ausgaben des Dienstes. KI-Ausgaben sind stets Entwürfe, die der anwaltlichen Prüfung bedürfen (HITL-Vorbehalt, Ziffer 2.3). Die Entscheidungsverantwortung verbleibt stets bei der Kanzlei als zugelassenem Rechtsdienstleister.

9.3 Haftungsausschluss für lokale Daten

Da Akteninhalte und Mandantendaten ausschließlich auf dem Endgerät der Kanzlei gespeichert werden, trägt die Kanzlei die alleinige Verantwortung für deren Sicherung, Integrität und Sicherheit. Der Anbieter haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder unbefugten Zugriff auf lokal gespeicherte Daten.

9.4 Gesamthaftungsobergrenze

Für alle sonstigen Schäden, die nicht unter Ziffer 9.1 Satz 1 fallen, ist die Gesamthaftung des Anbieters je Vertragsjahr auf den vom Kunden in den vorangegangenen 12 Monaten tatsächlich gezahlten Gesamtbetrag beschränkt.

10. Datenschutz

Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und dem Auftragsverarbeitungsvertrag, die Bestandteil dieser AGB sind.

11. Änderungen der AGB

Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Änderungen werden der Kanzlei mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail angekündigt. Widerspricht die Kanzlei der Änderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Änderungsankündigung, gilt die Änderung als angenommen. Auf dieses Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens wird in der Ankündigungs-E-Mail ausdrücklich hingewiesen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

12. Empfehlungsprogramm und Partnerprovision

12.1 Gegenstand des Empfehlungsprogramms

Avantwerk Legal AI betreibt ein optionales Empfehlungsprogramm (im Folgenden: „Empfehlungsprogramm") für bestehende Abonnenten (im Folgenden: „Empfehlende Kanzlei"). Gegenstand des Empfehlungsprogramms ist ausschließlich die Empfehlung des Softwareprodukts Avantwerk Legal AI an andere zugelassene Rechtsanwaltskanzleien (im Folgenden: „Geworbene Kanzlei"). Das Empfehlungsprogramm begründet kein Mandatsverhältnis, keine Mandatsvermittlung und keinen Austausch mandatsbezogener Informationen.

12.2 Voraussetzungen des Empfehlungsvorteils

Der Empfehlungsvorteil (Ziffer 12.3) wird ausgelöst, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Geworbene Kanzlei schließt unter Verwendung des individuellen Empfehlungscodes der Empfehlenden Kanzlei ein Abonnement für Avantwerk Legal AI ab;
  2. die Geworbene Kanzlei bleibt drei aufeinanderfolgende Kalendermonate nach Abonnementbeginn aktiver, zahlender Abonnent;
  3. die Empfehlende Kanzlei hatte zum Zeitpunkt der Empfehlung ein aktives, nicht gekündigtes Abonnement.

12.3 Empfehlungsvorteil — Gutschriften, kein Bargeld

(1) Die Empfehlende Kanzlei erhält nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 12.2 eine Gutschrift in Höhe eines Kalendermonats ihres eigenen Abonnements (im Folgenden: „Empfehlungsgutschrift"). Die Gutschrift wird ausschließlich dem Avantwerk-Abonnementkonto der Empfehlenden Kanzlei als Institution gutgeschrieben und auf die nächste Abonnementrechnung angerechnet; eine Zuordnung zu einzelnen Mitarbeitenden oder natürlichen Personen innerhalb der Kanzlei findet nicht statt.

(2) Die Geworbene Kanzlei erhält ihren ersten Abonnementmonat gebührenfrei (im Folgenden: „Willkommensgutschrift").

(3) Ein Anspruch auf Barauszahlung, Überweisung, Verrechnung mit Dritten oder Übertragung der Empfehlungsgutschrift besteht nicht. Jegliche Auszahlung in Geld und jede dauerhafte Preissenkung sind ausdrücklich ausgeschlossen; die Empfehlungsgutschrift ist stets auf die Verrechnung mit eigenen Abonnementkosten beschränkt.

(4) Empfehlungsgutschriften verfallen, sofern das Abonnement der Empfehlenden Kanzlei endet, ohne dass die Gutschrift vollständig verrechnet worden ist.

12.4 Jahresdeckelung

Die Empfehlungsgutschriften sind je Empfehlender Kanzlei und Kalenderjahr auf insgesamt drei (3) abonnementkostenfreie Monate begrenzt. Weitere Empfehlungen in demselben Kalenderjahr lösen keinen Empfehlungsvorteil aus.

12.5 Transparenz- und Offenlegungspflicht

(1) Die Empfehlende Kanzlei ist verpflichtet, bei jeder Empfehlung gegenüber der Geworbenen Kanzlei ausdrücklich und vor dem ersten Kontakt zu diesem Thema offenzulegen, dass sie für eine erfolgreiche Empfehlung eine Empfehlungsgutschrift erhält. Maßgeblich ist § 43 BRAO i.V.m. § 5a UWG.

(2) Die Empfehlende Kanzlei bestätigt mit der Teilnahme am Empfehlungsprogramm, folgenden oder inhaltlich gleichwertigen Offenlegungshinweis zu verwenden:

(3) Eine Empfehlung ohne gleichzeitige Offenlegung gemäß Abs. 1 verstößt gegen diese AGB und berechtigt den Anbieter zur Sperrung der Empfehlungsfunktion sowie zum Verfall ausgelöster, noch nicht verrechneter Empfehlungsgutschriften.

12.6 Ausschluss von Mandatsbezug und Verschwiegenheitspflicht

(1) Das Empfehlungsprogramm begründet keine Mandatsvermittlung im Sinne des § 49b Abs. 3 BRAO. Die Empfehlende Kanzlei darf im Rahmen des Empfehlungsprogramms keine mandatsbezogenen Informationen über eigene oder fremde Mandanten verwenden oder weitergeben. Jede Verknüpfung des Empfehlungsprogramms mit einem bestehenden oder zukünftigen Mandatsverhältnis ist verboten.

(2) Die Empfehlende Kanzlei darf die Empfehlung des Softwareprodukts nicht als Teil einer anwaltlichen Beratungsleistung gegenüber einem eigenen Mandanten erbringen, sofern sie dabei einen Empfehlungsvorteil erzielt oder anstrebt, ohne dies dem Mandanten vollständig und vorab offenzulegen (§ 43a Abs. 4 BRAO).

(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGBl. III/FNA 450-2) gilt uneingeschränkt und wird durch das Empfehlungsprogramm nicht berührt.

12.7 Partnerprogramm (20 % Provision) und gegenseitiger Ausschluss

(1) Avantwerk Legal AI betreibt gesondert vom Empfehlungsprogramm ein Partnerprogramm, das Personen (im Folgenden: „Partner"), die aktiv Abonnements von Avantwerk Legal AI an Dritte verkaufen, eine laufende Provision von 20 % des durch den Partner generierten monatlich wiederkehrenden Umsatzes gewährt.

(2) Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kanzleien als Partner verpflichten sich mit Programmteilnahme: (a) die Vertriebstätigkeit als von der anwaltlichen Berufsausübung getrennten Nebenberuf auszuüben; (b) eigene Mandanten auf das Provisionsinteresse vollständig und vorab hinzuweisen, bevor das Softwareprodukt ihnen im Zusammenhang mit anwaltlicher Beratung empfohlen wird (§ 43a Abs. 4 BRAO); (c) im Rahmen des Vertriebs keine mandatsbezogenen Informationen zu verwenden (§ 43a Abs. 2 BRAO + § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB); (d) die Empfehlung als kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 5a UWG zu kennzeichnen.

(3) Avantwerk und der Partner schließen ergänzend zum Partnerprogramm einen separaten Partnervertrag ab, der die Einzelheiten der Zusammenarbeit sowie etwaige gesetzliche Ausgleichsansprüche (soweit §§ 84 ff. HGB im Einzelfall Anwendung finden) regelt.

(4) Gegenseitiger Ausschluss: Eine zugelassene Rechtsanwaltskanzlei kann nicht gleichzeitig am Empfehlungsprogramm nach den Ziffern 12.1 bis 12.6 teilnehmen und als Partner des Partnerprogramms gemäß Ziffer 12.7 Abs. 1 tätig sein. Empfehlungsprogramm und Partnerprovision schließen sich für dieselbe Kanzlei gegenseitig aus.

12.8 Änderung und Einstellung der Programme

Der Anbieter behält sich vor, das Empfehlungsprogramm und das Partnerprogramm jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zu ändern oder einzustellen. Bereits ausgelöste, noch nicht verrechnete Empfehlungsgutschriften bleiben davon unberührt.

12.9 Keine Berufsrechtsberatung durch den Anbieter

Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung. Die Frage, ob die Teilnahme am Empfehlungsprogramm oder am Partnerprogramm mit den konkreten berufsrechtlichen Pflichten der teilnehmenden Kanzlei vereinbar ist, ist von dieser selbst zu prüfen; im Zweifel ist die zuständige Rechtsanwaltskammer zu befragen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diese AGB und den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Dieser Vertrag wird ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen, die zugleich Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag vereinbaren die Parteien gemäß § 38 Abs. 1 ZPO als ausschließlichen Gerichtsstand die Gerichte am Sitz der Kanzlei in Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen entgegenstehen. Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, die Kanzlei an jedem gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).