Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese AGB gelten für alle Verträge über den Zugang zu und die Nutzung des Software-as-a-Service-Dienstes Avantwerk Legal AI, den Bennovate sp. z o.o. (im Folgenden: „Anbieter") Unternehmer (§ 14 BGB) anbietet (im Folgenden: „Kanzlei" oder „Kunde"). Abweichende AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu (§ 305 Abs. 1 BGB).

Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des Anbieters zustande: durch Registrierung, Klick auf eine Schaltfläche oder schriftliche Bestellung. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde diese AGB an.

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen. Der Dienst richtet sich ausschließlich an in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften. Produkt- und Supportanfragen sind an support@avantwerk.com zu richten; legal@avantwerk.com ist rechtlichen Mitteilungen, insbesondere Kündigungen und sonstigen vertragsbezogenen Erklärungen, vorbehalten.

2. Leistungsbeschreibung

Der Anbieter stellt der Kanzlei Avantwerk Legal AI als webbasierte Software-as-a-Service-Plattform zur Verfügung. Der Dienst unterstützt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Aktenbearbeitung, der Erstellung von Schriftsatzentwürfen, der Sachverhaltswürdigungsanalyse und weiteren Arbeitsabläufen in der anwaltlichen Praxis: stets nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung auf anwalt.avantwerk.de/features.

2.1 Kundenkontrollierter Aktentresor

Bei installierten Kundenprofilen wird die maßgebliche Mandats- und Kanzleiakte in einem verschlüsselten Aktentresor geführt, den die Kanzlei kontrolliert. Im Solo-Profil läuft der Tresor auf dem Rechner der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in einem gewählten lokalen Ordner. Im Practice-Profil läuft derselbe Sole-Writer-Dienst auf einem von der Kanzlei kontrollierten Host, den berechtigte Browser über authentifiziertes HTTPS im LAN oder VPN erreichen. Im Enterprise-Profil läuft er auf dedizierter, kundenkontrollierter Infrastruktur. Der Browser ist Benutzeroberfläche und austauschbarer Cache; er hält keine maßgebliche Aktenkopie.

Practice und Enterprise werden erst nach Installation und Abnahme auf der von der Kanzlei ausgewählten Infrastruktur produktiv genutzt. Enterprise ist derzeit als Einzelknoten ausgeführt; Hochverfügbarkeit und zeitpunktbezogene Wiederherstellung sind nicht Bestandteil des gegenwärtigen Leistungsumfangs.

2.2 Verwalteter KI-Zugang und firmeneigener Schlüssel

In den Tarifen Starter und Practice ist ein vom Anbieter über sein eigenes Konto bei Amazon Bedrock bereitgestellter KI-Zugang vorgesehen (im Folgenden: „verwalteter KI-Zugang"); seine Nutzung wird nach Ziffer 4.2 in Guthaben abgerechnet. Im Tarif Enterprise verbindet die Kanzlei ihr eigenes Amazon-Bedrock-Konto (BYOK, Ziffer 4.3), indem sie einen Zugangsschlüssel dieses Kontos in der Anwendung hinterlegt. Im deutschen Angebot ist auf beiden Wegen ausschließlich Amazon Bedrock in einer EU-Region zulässig; ein anderer KI-Anbieter wird nicht eingesetzt.

Freigabestand des verwalteten KI-Zugangs. Der verwaltete KI-Zugang ist technisch umgesetzt, für echte Mandatsdaten im deutschen Markt aber noch nicht freigegeben. Er wird erst freigegeben, wenn Vertragspartei, Konto, Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter (DPA), Aufbewahrungs- und Datennutzungsbedingungen, tatsächliche Region und Übermittlungskette belegt sind und der Anbieter der Kanzlei den Einsatz des KI-Anbieters als Unterauftragsverarbeiter nach Ziffer 10.1 mitgeteilt hat. Bis dahin verweigert der Server verwaltete Aufrufe für den deutschen Markt, und echte Mandatsdaten dürfen nur über einen unterstützten eigenen Amazon-Bedrock-Zugang der Kanzlei verarbeitet werden. Als Unterauftragsverarbeiter vorgesehen ist Amazon Web Services EMEA SARL, Luxemburg; sie wird dies erst mit der Freigabe. Ab der Freigabe verarbeitet der Anbieter die für eine KI-Operation ausgewählten Inhalte beim verwalteten KI-Zugang vorübergehend als Auftragsverarbeiter der Kanzlei. Beim eigenen Konto der Kanzlei bestellt die Kanzlei Amazon Web Services unmittelbar; der Anbieter bleibt Auftragsverarbeiter für eine etwaige vorübergehende Weiterleitung. Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag (Ziffer 5). Gegenwärtiger Umfang des eigenen Zugangs. Über ein eigenes Amazon-Bedrock-Konto der Kanzlei werden zum Stand dieser Fassung die Entwurfsfunktionen (Erstellung von Schriftsatz- und Dokumentenentwürfen) ausgeführt. Der Chat-Assistent, Funktionen mit Werkzeugaufrufen, die Dokumenten- und Beweisanalyse und die Gegnerprüfung sind über ein eigenes Konto der Kanzlei noch nicht bereitgestellt; da auch der verwaltete KI-Zugang noch nicht freigegeben ist, stehen diese Funktionen im deutschen Angebot derzeit für echte Mandatsdaten nicht zur Verfügung. Welche Funktionen über das eigene Konto der Kanzlei verfügbar sind, bestätigt der Anbieter in der Bestellbestätigung (Ziffer 4.3); einen Zeitpunkt für die Bereitstellung weiterer Funktionen sagt er nicht zu.

2.3 HITL-Vorbehalt

Sämtliche KI-Ausgaben des Dienstes sind Entwürfe und müssen vor Verwendung fachkundig geprüft werden. Der Anbieter schuldet keine Rechtsberatung; die berufliche Entscheidungsverantwortung verbleibt bei der Kanzlei. Technisch hält der beaufsichtigte Registerpfad 10 wesentliche Entwurfs-, Einreichungs- und Signaturfähigkeiten zur Entscheidung an; direkte und nicht registrierte Pfade liegen außerhalb dieser technischen Zusage.

2.4 KI-Transparenz: Art. 50 Abs. 1 KI-VO

Avantwerk Legal AI ist ein KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung: KI-VO), die ab dem 2. August 2026 Anwendung findet. Chat- und Assistenzinteraktionen werden von einem KI-System verarbeitet; es findet keine Interaktion mit einem Menschen statt. Die durch den Dienst erzeugten Inhalte sind KI-generierte Entwürfe und werden im Produkt als solche gekennzeichnet; die Prüfpflicht nach Ziffer 2.3 bleibt unberührt.

3. Kein unentgeltlicher Testzeitraum

Der Anbieter bietet keinen unentgeltlichen Testzeitraum an. Unentgeltlich gewährt werden ausschließlich das Willkommensguthaben nach Ziffer 4.2 Abs. 4 und der Gratismonat der Geworbenen Kanzlei nach Ziffer 12.3 Abs. 2. Im Übrigen richtet sich die Vergütung ab Vertragsbeginn nach Ziffer 4.

4. Vergütung

4.1 Tarife und Preise

Die Vergütung richtet sich nach dem gewählten Tarif und der vereinbarten Zahl der Plätze. Es gelten die nachstehenden Preise in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung dieser AGB; sie sind zugleich auf der Preisseite veröffentlicht. Alle Preise verstehen sich netto; zur Umsatzsteuer gilt Ziffer 4.7.

TarifPreis je Platz und MonatKI-NutzungPlätze
Starter250 €250 € Guthaben je Platz und Monat inklusive (Ziffer 4.2)mindestens 1
Practice450 €540 € Guthaben je Platz und Monat inklusive (Ziffer 4.2)mindestens 1
Enterpriseab 700 €eigenes Konto der Kanzlei beim KI-Anbieter (BYOK); kein Guthaben-Kontingent (Ziffer 4.3)mindestens 1

Den Enterprise-Platzpreis beziffert der Anbieter im individuellen Angebot verbindlich; er beträgt mindestens 700 € je Platz und Monat. Enterprise wird, soweit nicht anders vereinbart, mit jährlicher Laufzeit geschlossen.

4.2 KI-Guthaben in den Tarifen Starter und Practice

(1) Die KI-Nutzung über den verwalteten KI-Zugang des Anbieters wird in Guthaben abgerechnet. Ein Guthaben entspricht 1 € KI-Nutzung. Jeder KI-Vorgang verbraucht Guthaben nach seinem gemessenen Umfang; das verbleibende Guthaben wird in der Anwendung angezeigt. Im deutschen Angebot erfolgt die KI-Verarbeitung ausschließlich über Amazon Bedrock in einer EU-Region. Guthaben bemisst die Nutzung des verwalteten KI-Zugangs, sobald dieser für den deutschen Markt freigegeben ist (Ziffer 2.2). Bis zur Freigabe kann Guthaben nicht für echte Mandatsdaten eingesetzt werden; deren Verarbeitung setzt bis dahin ein eigenes Konto der Kanzlei beim KI-Anbieter voraus, dessen Nutzung der KI-Anbieter unmittelbar mit der Kanzlei abrechnet; zum gegenwärtigen Funktionsumfang des eigenen Kontos gilt Ziffer 2.2.

(2) Das im Tarif enthaltene Guthaben (Ziffer 4.1) steht je gebuchtem Platz und Kalendermonat zur Verfügung und erneuert sich zu Beginn jedes Kalendermonats. Es wird vor jedem anderen Guthaben verbraucht. Nicht verbrauchtes enthaltenes Guthaben wird nicht in den Folgemonat übertragen und verfällt mit Ablauf des Kalendermonats. Nach Beendigung des Abonnements wird kein enthaltenes Guthaben mehr gewährt.

(3) Zusätzliches Guthaben kann die Kanzlei in der Anwendung als Aufladepaket gegen Einmalzahlung erwerben:

AufladepaketPreis (einmalig)Guthaben
Paket 1120 €132 €
Paket 2360 €414 €
Paket 3720 €864 €

Erworbenes Guthaben wird erst eingesetzt, wenn das enthaltene Guthaben des laufenden Kalendermonats verbraucht ist; Guthaben aus mehreren Aufladepaketen wird in der Reihenfolge seines Erwerbs verbraucht. Es verbleibt bis zu seinem vollständigen Verbrauch auf dem Konto der Kanzlei und verfällt weder zum Monatsende noch mit Beendigung des Abonnements. Eine Auszahlung oder Erstattung erworbenen Guthabens oder seines Kaufpreises ist, auch anteilig, ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist; dies gilt insbesondere bei Kündigung durch die Kanzlei, bei Beendigung wegen Zahlungsverzugs und bei Kündigung durch den Anbieter aus einem von der Kanzlei zu vertretenden Grund. In diesen Fällen kann die Kanzlei noch vorhandenes erworbenes Guthaben auch nach Beendigung des Abonnements über den verwalteten KI-Zugang verbrauchen (Ziffer 5.4).

Abweichend hiervon erstattet der Anbieter nicht verbrauchtes erworbenes Guthaben, wenn

  1. der Anbieter den Vertrag ordentlich kündigt (Ziffer 5.2) oder nach Ziffer 11 Satz 5 kündigt,
  2. der Anbieter den Dienst oder den verwalteten KI-Zugang dauerhaft einstellt oder
  3. die Kanzlei ein ihr zustehendes Kündigungsrecht ausübt, dessen Grund der Anbieter gesetzt hat, insbesondere nach Widerspruch gegen einen neuen Unterauftragsverarbeiter oder KI-Anbieter (Ziffer 10.1), nach Ablehnung einer wesentlichen Änderung dieser AGB (Ziffer 11), aus einem wichtigen Grund, der im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt (Ziffer 5.3 Satz 3), oder wegen Insolvenz des Anbieters (Ziffer 5.3 Satz 4).

Erstattet wird je Aufladepaket der Teil des gezahlten Preises, der dem Verhältnis des bei Vertragsende nicht verbrauchten zum mit diesem Aufladepaket erworbenen Guthaben entspricht. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende, im Fall von lit. b nach der Einstellung, auf das für den Kauf verwendete Zahlungsmittel; kann dieses die Erstattung nicht mehr empfangen, durch Überweisung auf ein von der Kanzlei benanntes Bankkonto. Mit der Erstattung erlischt das erstattete Guthaben. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Hinterlegt die Kanzlei bei der Registrierung eine Zahlungskarte, erhält sie einmalig ein Willkommensguthaben von 60 € (im Folgenden: „Willkommensguthaben"). Das Willkommensguthaben wird je Kanzlei nur einmal gewährt; maßgeblich ist die bei der Registrierung angegebene Kanzlei mit ihren Register- oder Zulassungsdaten. Im Tarif Enterprise wird kein Willkommensguthaben gewährt. Nicht verbrauchtes Willkommensguthaben verfällt mit Beendigung des Abonnements. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen.

4.3 Tarif Enterprise: eigenes Konto beim KI-Anbieter

Im Tarif Enterprise nutzt die Kanzlei ihr eigenes Konto beim KI-Anbieter (BYOK); im deutschen Angebot ist dies ausschließlich Amazon Bedrock in einer EU-Region. Über das eigene Konto werden zum Stand dieser Fassung die Entwurfsfunktionen ausgeführt; der Chat-Assistent und die weiteren in Ziffer 2.2 genannten Funktionen sind dort noch nicht bereitgestellt. Der Anbieter bestätigt in der Bestellbestätigung, welche Funktionen über das eigene Konto der Kanzlei verfügbar sind, und schuldet die Ausführung von KI-Operationen über das eigene Konto für diese Funktionen; haben die Parteien einen gesonderten Rahmenvertrag geschlossen, ist dessen Anlage 3 maßgeblich. Die KI-Nutzung rechnet der KI-Anbieter unmittelbar gegenüber der Kanzlei nach seinen eigenen Bedingungen ab; der Anbieter erhebt hierauf keinen Aufschlag. Ein Guthaben-Kontingent ist im Tarif Enterprise nicht enthalten.

4.4 Enterprise-Startangebot

(1) Das Enterprise-Startangebot (im Folgenden: „Startangebot") ist ein Nachlass von 40 % auf den vereinbarten Enterprise-Platzpreis für die ersten zwölf Monate ab Beginn des Abonnements bei Enterprise-Abonnements, die bis einschließlich 31. Dezember 2026, 23:59 Uhr UTC, beginnen. Beginn des Abonnements ist der in der Bestellbestätigung genannte Tag. Im deutschen Markt gilt das Startangebot nur für Abonnements, die beginnen, während der Anbieter es für den deutschen Markt auf der Preisseite ausweist, oder für die er es in der Bestellbestätigung bestätigt. Zum Stand dieser Fassung bietet der Anbieter das Startangebot im deutschen Markt noch nicht an; bis dahin wird der Tarif Enterprise zum regulären Enterprise-Platzpreis geschlossen, und diese Ziffer 4.4 begründet keinen Anspruch auf den Nachlass.

(2) Wird das Startangebot angewendet, gilt ab dem 13. Monat der bei Vertragsschluss vereinbarte und in der Bestellbestätigung ausgewiesene reguläre Enterprise-Platzpreis ohne Nachlass. Der Wegfall des Nachlasses ist keine Preisänderung im Sinne der Ziffer 11.

(3) Das Startangebot gilt ab einem Platz und wahlweise bei monatlicher Abrechnung oder bei jährlicher Vorauszahlung; im letzteren Fall gilt Ziffer 4.5 für den rabattierten Platzpreis. Es setzt voraus, dass die Kanzlei ein eigenes Konto beim KI-Anbieter nach Ziffer 4.3 unterhält. Jede Kanzlei kann das Startangebot nur einmal in Anspruch nehmen.

(4) Soweit der Anbieter das Startangebot im deutschen Markt anbietet (Abs. 1), ist es dort auf 100 Kanzleien begrenzt und endet vorzeitig, sobald diese Zahl erreicht ist. Der Anbieter bestätigt vor oder mit Vertragsschluss, ob das Startangebot angewendet wird; ohne diese Bestätigung gilt der reguläre Enterprise-Platzpreis. Ist die Höchstzahl erreicht, kommt kein Vertrag zum Startangebot zustande; der Kanzlei steht es frei, zum regulären Preis abzuschließen.

4.5 Jahresvorauszahlung

In jedem Tarif kann die Kanzlei die Abonnementvergütung jährlich im Voraus entrichten. Der Jahrespreis entspricht in diesem Fall zehn Monatspreisen (zwölf Monate zum Preis von zehn). Aufladepakete sind hiervon nicht erfasst. Die Vorauszahlung wird, auch anteilig, nicht erstattet, es sei denn, der Vertrag endet vor Ablauf des vorausbezahlten Zeitraums, weil der Anbieter aus einem der Kanzlei nicht zurechenbaren Grund kündigt, weil der Anbieter den Dienst dauerhaft einstellt oder weil die Kanzlei in einem Fall der Ziffer 4.2 Abs. 3 lit. c kündigt. In diesen Fällen erstattet der Anbieter der Kanzlei den Teil der Vorauszahlung, der auf den Zeitraum nach Vertragsende entfällt; für Frist und Zahlungsweg gilt Ziffer 4.2 Abs. 3 entsprechend.

4.6 Preisbindung

Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise gelten für die Laufzeit des Vertrags einschließlich ihrer Verlängerungen. Eine Änderung der Preise für bestehende Verträge wird nur nach Ziffer 11 wirksam.

4.7 Umsatzsteuer: Reverse-Charge

Der Anbieter hat seinen Sitz in Polen (EU). Für grenzüberschreitende B2B-Leistungen innerhalb der EU gilt das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b Abs. 1, Abs. 5 S. 1 UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 UStG sowie Art. 196 MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG). Die Kanzlei schuldet als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer selbst und meldet diese in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung an. Der Anbieter weist auf Rechnungen keine deutsche Umsatzsteuer aus. Die Kanzlei ist für die korrekte steuerliche Behandlung auf ihrer Seite verantwortlich.

Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass die Kanzlei dem Anbieter ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilt und dass diese im VIES-System der Europäischen Kommission als gültig bestätigt wird.

4.8 Fälligkeit und Zahlungsverzug

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Der Anbieter behält sich vor, bei anhaltenden Zahlungsrückständen den Zugang zum Dienst zu sperren.

5. Laufzeit und Kündigung

5.1 Laufzeit

Der Vertrag läuft für die bei Abschluss vereinbarte Mindestlaufzeit (monatlich oder jährlich) und verlängert sich danach automatisch um jeweils die gleiche Laufzeit, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

5.2 Ordentliche Kündigung

Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeitperiode in Textform, insbesondere per E-Mail an legal@avantwerk.com, kündigen.

5.3 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn die Kanzlei fällige Vergütungsansprüche trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder den Dienst in einer Weise nutzt, die gegen anwendbares Recht oder Berufsrecht verstößt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Kanzlei liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nicht erfüllt. Gleiches gilt bei Insolvenz des Anbieters, insbesondere wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

5.4 Folgen der Kündigung

Nach Beendigung des Vertrags endet der Zugang zu den von Bennovate betriebenen Konto- und Vermittlungsdiensten; ausgenommen ist der Zugang, der für den Verbrauch noch vorhandenen, nicht nach Ziffer 4.2 Abs. 3 erstatteten erworbenen Guthabens über den verwalteten KI-Zugang erforderlich ist. Die kanonische Akte verbleibt im kundenkontrollierten Aktentresor des gewählten Profils; die Kanzlei ist für Export, Sicherung und weitere Aufbewahrung verantwortlich. Kontodaten werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen behandelt (vgl. Datenschutzerklärung Ziffer 9).

6. Pflichten der Kanzlei

Die Kanzlei verpflichtet sich:

  1. den Dienst ausschließlich für rechtmäßige berufliche Zwecke im Einklang mit dem anwaltlichen Berufsrecht (§ 43a BRAO, BORA) zu nutzen;
  2. Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und unbefugte Nutzung unverzüglich zu melden;
  3. dem Anbieter eine gültige USt-IdNr. mitzuteilen;
  4. die Verarbeitungsgrenzen des HITL-Vorbehalts (Ziffer 2.3) einzuhalten und keine KI-Ausgaben ohne anwaltliche Prüfung zu verwenden;
  5. Bennovate und eingesetzte Dienstleister nach § 43e BRAO auszuwählen und zu überwachen sowie, soweit eine Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient, eine erforderliche Einwilligung nach § 43e Abs. 5 BRAO einzuholen;
  6. keine automatisierten Massenanfragen oder Reverse-Engineering-Maßnahmen gegen den Dienst einzusetzen.

7. Verfügbarkeit und Wartung

Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit des Dienstes von 99,0 % im Monatsdurchschnitt an, wobei planmäßige Wartungsfenster nicht eingerechnet werden. Planmäßige Wartungsarbeiten werden mit mindestens 48 Stunden Vorankündigungsfrist bekannt gegeben. Eine Verfügbarkeitsgarantie im Sinne einer Leistungszusage wird durch diese Ziffer nicht begründet.

8. Geistiges Eigentum

Alle Rechte an dem Dienst, der zugrundeliegenden Software, den Modellen, der Benutzeroberfläche und der zugehörigen Dokumentation verbleiben beim Anbieter. Der Anbieter räumt der Kanzlei für die Dauer des Abonnements sowie, nach dessen Beendigung, für den Verbrauch noch vorhandenen, nicht nach Ziffer 4.2 Abs. 3 erstatteten erworbenen Guthabens ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die vereinbarte Anzahl von Plätzen beschränktes Nutzungsrecht an dem Dienst ein. Die Kanzlei erhält keinerlei Rechte an der Software, die über dieses Nutzungsrecht hinausgehen.

KI-Ausgaben, die der Dienst auf Grundlage der von der Kanzlei eingebrachten Inhalte erzeugt, stehen der Kanzlei zu; der Anbieter beansprucht hieran keine Rechte.

9. Haftung

9.1 Haftungsmaßstab

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen (§§ 276, 278 BGB).

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.2 Haftungsausschluss für KI-Ausgaben

Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Verwertbarkeit von KI-Ausgaben des Dienstes. KI-Ausgaben sind stets Entwürfe, die der anwaltlichen Prüfung bedürfen (HITL-Vorbehalt, Ziffer 2.3). Die Entscheidungsverantwortung verbleibt stets bei der Kanzlei als zugelassenem Rechtsdienstleister.

9.3 Haftungsausschluss für lokale Daten

Die Kanzlei trägt die Verantwortung für Sicherung, Integrität und Sicherheit des von ihr kontrollierten kanonischen Aktentresors entsprechend dem gewählten Profil. Diese Abgrenzung betrifft nicht die Verantwortung von Bennovate für eigene Konto-, Broker-, Sicherheits- und Auftragsverarbeitungspflichten oder für Inhalte während einer von Bennovate tatsächlich durchgeführten vorübergehenden Verarbeitung.

9.4 Gesamthaftungsobergrenze

Für alle sonstigen Schäden, die nicht unter Ziffer 9.1 Satz 1 fallen, ist die Gesamthaftung des Anbieters je Vertragsjahr auf den vom Kunden in den vorangegangenen 12 Monaten tatsächlich gezahlten Gesamtbetrag beschränkt.

10. Datenschutz

Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und dem Auftragsverarbeitungsvertrag, die Bestandteil dieser AGB sind.

10.1 Widerspruch gegen neue Unterauftragsverarbeiter und KI-Anbieter

Beabsichtigt der Anbieter, einen neuen Unterauftragsverarbeiter einzusetzen oder einen bestehenden auszutauschen, einschließlich eines anderen oder weiteren KI-Anbieters, unterrichtet er die Kanzlei hierüber mindestens 30 Tage vor dem Einsatz in Textform (Auftragsverarbeitungsvertrag Ziffer 5). Die Kanzlei kann der Änderung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterrichtung in Textform widersprechen. Verzichtet der Anbieter daraufhin nicht auf die Änderung, kann die Kanzlei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit Wirkung zum Zeitpunkt des Einsatzes oder zu einem früheren von ihr bestimmten Zeitpunkt kündigen. Für vorausgezahlte Vergütung gilt Ziffer 4.5, für erworbenes Guthaben Ziffer 4.2 Abs. 3 lit. c. Ziffer 11 bleibt unberührt; ein Wechsel weg von Amazon Bedrock in einer EU-Region ändert zugleich die Leistungsbeschreibung nach Ziffer 2.2.

11. Änderungen der AGB

Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile, insbesondere Leistungskern, Preis, Laufzeit, Haftung oder Datenschutzrollen, werden für bestehende Verträge nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kanzlei wirksam. Nicht wesentliche Änderungen darf der Anbieter mit mindestens 30 Tagen Vorankündigung vornehmen, soweit ein sachlicher Grund besteht, etwa eine zwingende Rechtsänderung, Sicherheitsanforderung oder eine technische Anpassung ohne nachteilige Veränderung des vereinbarten Leistungskerns. Die Mitteilung erläutert Grund, Inhalt und Zeitpunkt der Änderung. Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung. Lehnt die Kanzlei eine erforderliche wesentliche Änderung ab, gelten die bisherigen Bedingungen bis zum Ende der laufenden Laufzeit fort, soweit ihre Fortführung rechtlich und technisch möglich ist; andernfalls kann jede Partei den Vertrag zum Änderungszeitpunkt kündigen.

12. Empfehlungsprogramm

12.1 Gegenstand des Empfehlungsprogramms

Avantwerk Legal AI betreibt ein optionales Empfehlungsprogramm (im Folgenden: „Empfehlungsprogramm") für bestehende Abonnenten (im Folgenden: „Empfehlende Kanzlei"). Gegenstand des Empfehlungsprogramms ist ausschließlich die Empfehlung des Softwareprodukts Avantwerk Legal AI an andere zugelassene Rechtsanwaltskanzleien (im Folgenden: „Geworbene Kanzlei"). Das Empfehlungsprogramm begründet kein Mandatsverhältnis, keine Mandatsvermittlung und keinen Austausch mandatsbezogener Informationen.

12.2 Voraussetzungen des Empfehlungsvorteils

Der Empfehlungsvorteil (Ziffer 12.3) wird ausgelöst, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Geworbene Kanzlei schließt unter Verwendung des individuellen Empfehlungscodes der Empfehlenden Kanzlei ein Abonnement für Avantwerk Legal AI ab;
  2. die Geworbene Kanzlei hat ihr Abonnement drei Monate ununterbrochen bezahlt; der nach Ziffer 12.3 Abs. 2 gebührenfreie erste Monat zählt hierbei nicht mit; entrichtet die Geworbene Kanzlei die Vergütung jährlich im Voraus (Ziffer 4.5), ist diese Voraussetzung erfüllt, sobald die Zahlung auf die Jahresrechnung beim Anbieter eingegangen ist;
  3. die Empfehlende Kanzlei hatte zum Zeitpunkt der Empfehlung ein aktives, nicht gekündigtes Abonnement.

12.3 Empfehlungsvorteil: Freimonat als Gutschrift, kein Geld

(1) Die Empfehlende Kanzlei erhält nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 12.2 einen Freimonat als Gutschrift (im Folgenden: „Empfehlungsgutschrift"). Ihr Wert ist der niedrigere der folgenden Beträge: (a) die Vergütung für einen Monat des eigenen Abonnements der Empfehlenden Kanzlei; (b) die Vergütung für einen Monat, die die Geworbene Kanzlei auf die Rechnung gezahlt hat, mit deren Zahlung die Voraussetzung nach Ziffer 12.2 lit. b erfüllt wurde; bei jährlicher Vorauszahlung ist dies ein Zwölftel des auf die Jahresrechnung gezahlten Betrags. Beide Beträge werden ohne Umsatzsteuer angesetzt. Die Gutschrift wird ausschließlich dem Avantwerk-Abonnementkonto der Empfehlenden Kanzlei als Institution gutgeschrieben und auf die nächste Abonnementrechnung angerechnet; eine Zuordnung zu einzelnen Mitarbeitenden oder natürlichen Personen innerhalb der Kanzlei findet nicht statt.

(2) Die Geworbene Kanzlei erhält ihren ersten Abonnementmonat gebührenfrei (im Folgenden: „Gratismonat").

(3) Ein Anspruch auf Barauszahlung, Überweisung, Verrechnung mit Dritten oder Übertragung der Empfehlungsgutschrift besteht nicht. Jegliche Auszahlung in Geld und jede dauerhafte Preissenkung sind ausdrücklich ausgeschlossen; die Empfehlungsgutschrift ist stets auf die Verrechnung mit eigenen Abonnementkosten beschränkt.

(4) Empfehlungsgutschriften verfallen, sofern das Abonnement der Empfehlenden Kanzlei endet, ohne dass die Gutschrift vollständig verrechnet worden ist.

12.4 Jahresdeckelung

Die Empfehlungsgutschriften sind je Empfehlender Kanzlei und Kalenderjahr auf insgesamt drei (3) Freimonate begrenzt. Weitere Empfehlungen in demselben Kalenderjahr lösen keinen Empfehlungsvorteil aus.

12.5 Transparenz- und Offenlegungspflicht

(1) Die Empfehlende Kanzlei ist verpflichtet, bei jeder Empfehlung gegenüber der Geworbenen Kanzlei ausdrücklich und vor dem ersten Kontakt zu diesem Thema offenzulegen, dass sie für eine erfolgreiche Empfehlung eine Empfehlungsgutschrift erhält. Maßgeblich sind die berufsrechtliche Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) und das Gebot, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich zu machen (§ 5a Abs. 4 UWG).

(2) Die Empfehlende Kanzlei bestätigt mit der Teilnahme am Empfehlungsprogramm, folgenden oder inhaltlich gleichwertigen Offenlegungshinweis zu verwenden:

(3) Eine Empfehlung ohne gleichzeitige Offenlegung gemäß Abs. 1 verstößt gegen diese AGB und berechtigt den Anbieter zur Sperrung der Empfehlungsfunktion sowie zum Verfall ausgelöster, noch nicht verrechneter Empfehlungsgutschriften.

12.6 Ausschluss von Mandatsbezug und Verschwiegenheitspflicht

(1) Das Empfehlungsprogramm begründet keine Mandatsvermittlung im Sinne des § 49b Abs. 3 BRAO. Die Empfehlende Kanzlei darf im Rahmen des Empfehlungsprogramms keine mandatsbezogenen Informationen über eigene oder fremde Mandanten verwenden oder weitergeben. Jede Verknüpfung des Empfehlungsprogramms mit einem bestehenden oder zukünftigen Mandatsverhältnis ist verboten.

(2) Die Empfehlende Kanzlei darf die Empfehlung des Softwareprodukts nicht als Teil einer anwaltlichen Beratungsleistung gegenüber einem eigenen Mandanten erbringen, sofern sie dabei einen Empfehlungsvorteil erzielt oder anstrebt, ohne dies dem Mandanten vollständig und vorab offenzulegen (§ 43a Abs. 4 BRAO).

(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGBl. III/FNA 450-2) gilt uneingeschränkt und wird durch das Empfehlungsprogramm nicht berührt.

12.7 Bezahlte Vertriebspartnerschaft und gegenseitiger Ausschluss

(1) Gesondert vom Empfehlungsprogramm kann der Anbieter mit Personen, die Abonnements von Avantwerk Legal AI aktiv an Dritte vertreiben (im Folgenden: „Partner"), eine Vergütung ausschließlich in einem gesonderten Partnervertrag vereinbaren (im Folgenden: „Partnerprogramm").

(2) Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kanzleien als Partner verpflichten sich mit Programmteilnahme: (a) die Vertriebstätigkeit als von der anwaltlichen Berufsausübung getrennten Nebenberuf auszuüben; (b) eigene Mandanten auf das Vergütungsinteresse vollständig und vorab hinzuweisen, bevor das Softwareprodukt ihnen im Zusammenhang mit anwaltlicher Beratung empfohlen wird (§ 43a Abs. 4 BRAO); (c) im Rahmen des Vertriebs keine mandatsbezogenen Informationen zu verwenden (§ 43a Abs. 2 BRAO + § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB); (d) die Empfehlung als kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG zu kennzeichnen.

(3) Avantwerk und der Partner schließen ergänzend zum Partnerprogramm einen separaten Partnervertrag ab, der die Einzelheiten der Zusammenarbeit sowie etwaige gesetzliche Ausgleichsansprüche (soweit §§ 84 ff. HGB im Einzelfall Anwendung finden) regelt.

(4) Gegenseitiger Ausschluss: Eine zugelassene Rechtsanwaltskanzlei kann nicht gleichzeitig am Empfehlungsprogramm nach den Ziffern 12.1 bis 12.6 teilnehmen und als Partner des Partnerprogramms gemäß Ziffer 12.7 Abs. 1 tätig sein. Empfehlungsprogramm und bezahlte Vertriebspartnerschaft schließen sich für dieselbe Kanzlei gegenseitig aus.

12.8 Änderung und Einstellung der Programme

Der Anbieter behält sich vor, das Empfehlungsprogramm und das Partnerprogramm jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zu ändern oder einzustellen. Bereits ausgelöste, noch nicht verrechnete Empfehlungsgutschriften bleiben davon unberührt.

12.9 Keine Berufsrechtsberatung durch den Anbieter

Der Anbieter erbringt keine Rechtsberatung. Die Frage, ob die Teilnahme am Empfehlungsprogramm oder am Partnerprogramm mit den konkreten berufsrechtlichen Pflichten der teilnehmenden Kanzlei vereinbar ist, ist von dieser selbst zu prüfen; im Zweifel ist die zuständige Rechtsanwaltskammer zu befragen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diese AGB und den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Dieser Vertrag wird ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen, die zugleich Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag vereinbaren die Parteien gemäß § 38 Abs. 1 ZPO als ausschließlichen Gerichtsstand die Gerichte am Sitz der Kanzlei in Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen entgegenstehen. Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, die Kanzlei an jedem gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).